des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Perg
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Perg dürfen am Freitag, 4. Mai 2007, und am Freitag, 30. November 2007, die Verkaufsstellen anlässlich von Einkaufsabenden jeweils bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 4. Mai 2007 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.