der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung eines Straßenabschnitts als Ausästung einer Landesstraße
Nr. 42
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung eines Straßenabschnitts als Ausästung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Grasberg", der bei der Kreuzung mit der Oberwanger Straße (Landesstraße Nr. 541) bei deren km 5,328
(= neu-km 0,000 der neuen Ausästung der Oberwanger Straße) beginnt, sodann nach Osten verläuft und bei km 0,250 (neu) in die bestehende Trasse der Gemeindestraße "Grasberg" bei deren km 0,250 (alt) einbindet, wird als Ausästung der Oberwanger Straße (Landesstraße Nr. 541 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Oberwang eingereiht.
(2) Die Einreihung als Ausästung der Oberwanger Straße wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Oberwang erfolgten Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Gemeindestraße "Grasberg" als solche wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der neuen Ausästung der Oberwanger Straße ist aus
dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Oberwang aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.