des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Leonfelden
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
Im Ortsgebiet von Bad Leonfelden dürfen am Freitag, 29. Juni 2007, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 29. Juni 2007 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.