LGBL_OB_20070725_55•Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2007)
LGBL_OB_20070725_55Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2007)Gazette25.07.2007
Nr. 55
Landesgesetz,
mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird
(Oö. LKUFG-Novelle 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 98/2005, wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
"(6) Eine im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, soweit es sich um eine Person handelt, die
"(10) Unbeschadet Abs. 8 haben Angehörige Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europä-ischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR ist auch dann anzunehmen, wenn sich Angehörige im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Mitglieds außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR aufhalten."
"(11) Abs. 5 bis 8 gelten nicht für Mitglieder nach § 2 lit. d."
"(3) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des oder der Anspruchsberechtigten zunächst gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben und in weiterer Folge gegenüber dem Nachlass."
(1) Als Angehöriger oder Angehörige nach § 6 gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersgeschlechtliche Person,
(2) Personen, die zum 31. Juli 2007 das 27. Le-bensjahr noch nicht vollendet haben, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Angehörige nach § 6, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
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