LGBL_OB_20070725_59•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBL_OB_20070725_59Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und FachschulenGazette25.07.2007
Nr. 59
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2006, wird verordnet:
§ 1
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht in jeder Schulstufe grundsätzlich
acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert.
(2) Wird im Anschluss an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule, gleich welcher Fachrichtung, die Berufsschule einer anderen Fachrichtung besucht (Anschlusslehre), ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich.
§ 2
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
(1) Fachrichtung Landwirtschaft:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft umfasst vier Schulstufen, von denen die ersten beiden ganzjährig geführt werden. In der zweiten Schulstufe sind Pflichtpraktika in den letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Fremdpraxis zu absolvieren. Die dritte Schulstufe wird saisonmäßig geführt, wobei das Unterrichtsjahr am zweiten Montag im September beginnt und am letzten Freitag im März endet.
Nach Maßgabe der regionalen Erfordernisse kann die dritte Schulstufe auch ganzjährig geführt werden, wobei Pflichtpraktika im Ausmaß von 14 Wochen bis zum Ende der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren sind (Modell LandWirtschaft). Die vierte Schulstufe umfasst Pflichtpraktika im Ausmaß von zehn Monaten in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb. Von den ab der zweiten Schulstufe vorgesehenen Pflichtpraktika sind insgesamt vier Monate als Fremdpraxis zu absolvieren. Bei Abschluss einer außerlandwirtschaftlichen Lehre reduziert sich das Ausmaß der Fremdpraxis auf ein Monat.
(2) Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft umfasst drei Schulstufen und wird in allen Schulstufen ganzjährig geführt. In der zweiten und dritten Schulstufe können nach Maßgabe des Lehrplans der jeweiligen Schulstufe einschlägige Pflichtpraktika in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in einem geeigneten gewerblichen Betrieb oder in einer geeigneten Institution im Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen vorgesehen werden.
(3) Fachrichtung Pferdewirtschaft:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. Die dritte Schulstufe umfasst Pflichtpraktika im Ausmaß von zehn Monaten, von denen vier Monate als Fremdpraxis in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu erfüllen sind.
(4) Fachrichtung Gartenbau:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Gartenbau umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten, dritten und vierten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:
(1) Die im § 2 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können ihrem Aufbau nach auch als weiterführende Fachschulen (§ 19 Abs. 5 Z. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) oder im Sinn des § 19 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes als fachbereichsübergreifende Fachschulen sowie als Fachschulen, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplans), geführt werden.
(2) Über die Führung als Sonderform nach Abs. 1 entscheidet die Schulbehörde im Sinn des § 74 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Die weiterführenden Fachschulen umfassen je nach den regionalen Erfordernissen eine oder zwei Schulstufen. Sie werden ganzjährig (auch als Abendschule) geführt.
§ 4
Pflichtpraktika
(1) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn
(2) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein gewerblicher Betrieb, wenn er die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.
(3) Geeignet im Sinn des § 2 ist eine Institution, wenn sie die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.
(4) Betriebe und Institutionen im Sinn des Abs. 1 bis 3 gelten überdies nur dann als geeignet, wenn der Betriebsführer den Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen gestattet und sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit jenen bereit erklärt hat.
(5) Die Fremdpraxis darf vom Schüler in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nahen Verwandten des Schülers geführt werden darf und mindes-tens 20 km Weglänge von seinem Wohnort entfernt sein soll.
(6) Bei Auslandspraktika gelten als Voraussetzung für die Eignung von Betrieben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
(7) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen. Der Schüler hat überdies die Erfüllung der Pflichtpraktika durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 68/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2002 außer Kraft.
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