Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der
Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird | Omnilex
LGBL_OB_20070725_61•Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der
Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der
Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20070725_61Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der
Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wirdGazette25.07.2007
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Nr. 61 Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschafts-schutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat Steyr sowie bei der für die Voll-ziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.