Nr. 71
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Hackledt Straße (Landesstraße Nr. 1106 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 6,482 (alt) bis km 6,588 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Eggerding über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
Die genaue Lage des alten Straßenabschnitts der Hackledt Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Eggerding aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter