des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wird
Nr. 100 Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 12 und 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, und der §§ 14 Abs. 3 und 61 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bür-germeister kann abweichend von § 5 Abs. 1 bestimmte Verpackungsmaterialien zur Sammlung zulassen, wenn dadurch die Entsorgung nicht beeinträchtigt wird."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.