LGBL_OB_20071030_91•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen sowie Umbenennung eines Landesstraßenabschnitts
LGBL_OB_20071030_91Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen sowie Umbenennung eines LandesstraßenabschnittsGazette30.10.2007
Nr. 91
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen sowie Umbenennung eines Landesstraßenabschnitts
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgende Abschnitte von derzeitigen Gemeindestraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Laakirchen werden als Abschnitt der Lindacher Straße (Landesstraße Nr. 1309 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (neu) bis km 0,896 (neu) eingereiht: Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Dopplinger",
der beim Einmündungsbereich in die Landesstraße B 144, Gmundener Straße, bei deren km 15,805 beginnt, nach Osten führt und bei km 0,158 (neu) endet und der daran anschließende Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Obertshauser", der nach Westen bis km 0,292 (neu) verläuft und schließlich jener Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Stifter", der bei km 0,292 (neu) beginnt, nach Osten führt, dabei von km 0,789 (neu) bis km 0,812 (neu) die Bahnlinie Lambach-Gmunden kreuzt und bei km 0,896 (neu) in die bestehende Trasse der Lindacher Straße einbindet.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Laakirchen erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Lindacher Straße (Landesstraße Nr. 1309 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 0,521 (alt) und von km 0,558 (alt) bis km 1,196 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Laakirchen über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 3
Der Abschnitt der Lindacher Straße von km 0,521 (alt) bis km 0,558 (alt) wird in Kranichsteger Straße (Landesstraße Nr. 1308 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 9,603 bis neu-km 9,630) umbenannt.
§ 4
(1) Folgende Abschnitte von derzeitigen Gemeindestraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Laakirchen werden als Abschnitt der Kranichsteger Straße (Landesstraße Nr. 1308 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 9,634 (neu) bis km 10,042 (neu) eingereiht: Dieser Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Dr. Mitterbauer", der bei km 9,634 (neu) beginnt, nach Westen führt und bei km 9,855 (neu) endet und der daran anschließende Abschnitt der derzeitigen Gemeinde-straße "Kreuzberg", der weiter nach Westen verläuft und bei km 10,042 (neu) beim Einmündungsbereich in die Landesstraße B 144, Gmundener Straße, bei deren km 16,534 endet.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Laakirchen erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Lindacher Straße und der neuen Trasse der Kranichsteger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landes-regierung und beim
Stadtamt Laakirchen aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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