LGBL_OB_20071220_115•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße, sowie die Umbenennung eines Abschnitts dieser Straße als Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
LGBL_OB_20071220_115Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße, sowie die Umbenennung eines Abschnitts dieser Straße als Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald StraßeGazette20.12.2007
Nr. 115
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B
126, Leonfeldener Straße,
sowie die Umbenennung eines Abschnitts dieser Straße als Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei Doppel-km 28,101 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Nordwesten verlaufende und bei Doppel-km 28,285 (neu) mit einem Kreisverkehr wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Bad Leonfelden wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen Doppel-km 28,101 (alt) und Doppel-km 28,275 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße, von Doppel-km 28,275 (alt) bis Doppel-km 28,328 (alt) wird in Abschnitt B 38, Böhmerwald Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von Doppel-neu-km 120,308 bis Doppel-neu-km 120,308 + 40 m), umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 126, Leonfeldener Straße, (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Leonfelden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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