der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2008)
Nr. 124
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2008)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr .......................................... 405,36 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres
folgenden Monatsersten ......................... 425,39 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres
folgenden Monatsersten ......................... 444,07 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres
folgenden Monatsersten ......................... 486,08 Euro
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine
Sonderzahlung in der halben Höhe des zuer-
kannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird
mit 629,04 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2007, LGBl. Nr. 146/2006, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2008 ereignet haben.