LGBL_OB_20071231_141•Verordnung der Oö. Landesregierung über die abschließenden Prüfungen in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Oö. Abschlussprüfungsverordnung)
LGBL_OB_20071231_141Verordnung der Oö. Landesregierung über die abschließenden Prüfungen in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Oö. Abschlussprüfungsverordnung)Gazette31.12.2007
Nr. 141
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die
abschließenden Prüfungen in den
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
(Oö. Abschlussprüfungsverordnung)
Auf Grund des § 44e Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2006, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Durchführung der abschließenden Prüfung
(1) Für die Abhaltung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Abschlussarbeit dürfen höchstens die letzten drei Unterrichtswochen der Abschlussklasse herangezogen werden.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Die Abschlussprüfung hat mit der schriftlichen Abschlussarbeit zu beginnen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(5) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Unterrichtseinheiten einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilzunehmen haben und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit den Stoff-gebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete befassen.
(6) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden. Bei mündlichen Teilprüfungen dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit gemeinsam erstellt oder eine Teilprüfung als Dialog erarbeitet haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(7) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(8) Für jede einzelne mündliche Prüfung ist nicht
mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch
15 Minuten pro Prüfungskandidat. Für die Präsentation der Abschlussarbeit sind höchstens zehn Minuten einzuhalten.
(9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat ein Mitglied der Kommission als Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
(10) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vor-zunehmen.
§ 2
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
Ein Prüfungsgebiet umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen
Unterrichtsgegenstands, sofern im
§ 3
Aufgabenstellungen
(1) Die Abschlussprüfung ist schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen.
(2) Für die schriftliche Klausurarbeit können mehrere Aufgabenstellungen mit voneinander unabhängigen Teilaufgaben festgelegt werden. Diese sind der Schulbehörde noch vor dem Termin der Abschlussprüfung vorzulegen.
(3) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert, hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
(4) Praktische und grafische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeits-aufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.
(5) Abschlussarbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung von der Betreuungslehrkraft zu begleiten. Die von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit ist vor Beginn der Abschlussprüfung der Betreuungslehrkraft auszuhändigen. Wenn die Abschlussarbeit zu dem vom Schulleiter festgelegten Termin nicht abgegeben wird, kann der Prüfungskandidat nicht zur Abschlussprüfung antreten. Die Abschlussarbeit wird im Rahmen der mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission präsentiert. Ist abzusehen, dass die Abschlussarbeit vor der Präsentation nicht die notwendigen Punkte für eine positive Beurteilung erreicht hat, kann der Prüfungskandidat nicht zur schriftlichen Klausurprüfung antreten.
(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen in Englisch und im Ausbildungsschwerpunkt haben schriftlich in Form eines Fragenkatalogs zu erfolgen.
Besondere Bestimmungen
Abschlussprüfung an den landwirt-schaftlichen Fachschulen,
Fachrichtung Landwirtschaft
§ 4
Klausurprüfung
Die Klausurprüfung umfasst:
Abschlussprüfung an den landwirt-schaftlichen Fachschulen,
Fachrichtung Gartenbau
§ 8
Klausurprüfung
Die Klausurprüfung umfasst:
Schlussbestimmungen
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
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