Nr. 11
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird
(Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Organe gemäß Abs. 1 Z. 5 und 6 sowie 8 bis 17 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben."
4.§ 2 Abs. 4 lautet:
"(4) Organe nach Abs. 1, die gemäß Abs. 3 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4a nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht."
5.Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Organen nach Abs. 1 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie
Artikel II