Nr. 5
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz geändert wird
(Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 2/2006, wird wie folgt
geändert:
(1) Projekte der Integrierten Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs werden über einen gemeinsamen Reformpool finanziert.
(2) Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere der Projekte gemäß Art. 31 Abs. 2 der Vereinbarung.
(3) Voraussetzung für die Förderung dieser Projekte ist, dass sich das Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen.
(4) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln bei Projekten gemäß Abs. 2, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben, ist eine entsprechende Dokumentation des Status quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner."
"(5) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 bis 11 haben beratende Funktion."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß § 7 Abs. 1 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, bestellten Mitglieder der Gesundheitsplattform bleiben bis zu einer Neubestellung gemäß § 7 Abs. 1 im Amt.