LGBL_OB_20080229_20•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2008)
LGBL_OB_20080229_20Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2008)Gazette29.02.2008
Nr. 20
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen,
Wohnhäusern und Wohnheimen
(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2008)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen, um den Anschluss an die Fernwärme, um ein Gebäude mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ erreicht wird, die mindestens den Kriterien einer mit 35 % AZ-Förderung entspricht oder bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen um den Einbau von Fenstern im Erdgeschoßbereich und/oder der Wohnungseingangstüren mindestens der Widerstandsklasse II.
(2) Eine Förderung für die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei der zu erweiternden Wohnung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
(3) Eine Förderung kann für die Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden und für den nachträglichen Einbau eines Liftes in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen bzw. in Wohnheimen bewilligt werden. Der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ist nicht maßgebend.
(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.
(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung vekauft wird. Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objekts bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf maximal
37.000 Euro bzw. maximal 40.000 Euro bewilligt
werden.
(6) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3, 5 und 9 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.
§ 2
Art der Förderung
Die Sanierungsförderung besteht in der Gewährung von
Annuitätenzuschüssen zu Darlehen im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, wobei die Verzinsung höchstens 0,25 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen darf. Zuschüsse können auch für die Eigenmittel eines gemeinnützigen Bauträgers für einen nachträglichen Lifteinbau bewilligt werden.
§ 3
Lifteinbau
(1) Der nachträgliche Einbau eines Liftes in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und in Wohnheime wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 50 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre.
(2) Werden für den nachträglichen Einbau Eigenmittel des gemeinnützigen Bauträgers eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen halben Prozentpunkt verringerten SMR verzinst werden.
§ 4
Energietechnischer Mindeststandard
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energietechnische
Mindeststandards maßgebend:
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Sanierungskosten.
(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(4) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
§ 6
Annuitätenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit
25 %, 30 %, 35 % oder 40 % der Annuität festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahre, bei Passivhäusern von höchstens 25 Jahre frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.
(3) Wird eine Sanierung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 durchgeführt, können die Annuitätenzuschüsse auf die Dauer von höchstens 20 Jahre gewährt werden.
§ 7
Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der ein 25 %iger Annuitätenzuschuss gewährt wird, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.
(2) Förderbare Maßnahmen sind:
(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens 37.000 Euro pro Wohnhaus. Wird ein Heizkessel für fossile Brennstoffe (nur Brennwertgeräte) gefördert, so erhöht sich das Darlehen um höchstens 3.000 Euro. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels muss eine Heizlastberechnung durchgeführt werden. Bei einem Passivhaus beträgt die höchste bezuschusste Darlehenssumme 40.000 Euro.
(2) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das Darlehen um 3.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss =0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).
(3) Für förderbare Sanierungsmaßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 4 fallen, wird unabhängig vom energietechnischen Standard des Gebäudes ein Annuitätenzuschuss von 25 % gewährt.
(4) Ein Annuitätenzuschuss von 30 %, 35 % oder 40 % wird gewährt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die NEZ nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbandes nicht mehr als 80 kWh/m²a, 65 kWh/m²a, 45 kWh/m²a oder 15 kWh/m²a Nutzfläche (Passivhaus) beträgt.
(5) Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes nachzuweisen.
§ 9
Förderung von Wohnhäusern mit mehr als
drei Wohnungen
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:
(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn die Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:
30 % Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 80 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 40 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von
40 bis 80 kWh/m²a oder
26,66 + 66,66 * AB/VB
35 % Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 60 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 30 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von
30 bis 60 kWh/m²a
oder 20 + 50 *
AB/VB
40 % Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 45 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 22,5 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von
22,5 bis 45
kWh/m²a
oder 15 + 37,5 *
AB/VB
Passivhaus:
40 % Annuitätenzuschuss: 15 kWh/m²a
Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses die Energiekennzahl mit dem Faktor (3,1/hBrutto) zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen.
Die energietechnischen höchstzulässigen U-Werte gemäß § 4 sind einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind von Organen des Landes jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.
(4) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
(5) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
(1) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max. 90 m² pro Wohnung) betragen.
(2) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei der Förderung von zusätzlichen Wohnräumen (§ 1 Abs. 2) höchstens 13.500 Euro pro Einheit.
§ 11
Förderung für den Anschluss an Fernwärme
Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.
§ 12
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 30/2006, außer Kraft.
(2) §§ 4 und 9 Abs. 3 sind erst mit 1. Juli 2008 anzuwenden. Bis 30. Juni 2008 gelten weiterhin §§ 4 und 9 Abs. 3 der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 30/2006.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Kepplinger
Landesrat
Anlage
Anlage
Ökologische Mindestkriterien und Berechungshinweise
Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2008
Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen:
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
Bei zentralen Heizungsanlagen ist auf Basis des neuen Energiestandards entsprechend § 9 Abs. 3 eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen, wobei folgende Standards einzuhalten sind:
Tab. 1: maximal zulässiger Abgasverlust bei Nennleistung und Mindest-Jahresarbeitszahl
Bezeichnungmax. zulässiger Abgasverlust in %mindest
erforderliche
Jahresarbeitszahl
flüssige und gasförmige Brennstoffe10-
feste Brennstoffe19-
Wärmepumpe-3
Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.
Wohnhäuser bis zu drei Wohnungen:
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
Berechungshinweis Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ:
Zur Angabe einer eindimensionalen Energiekennzahl ist der ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert - dieser ist festgelegt als Energiekennzahl bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - mit dem Wert 0,83 * A/V + 0,33 zu dividieren. Die Anforderungen an die Energiekennzahl berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
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