der Oö. Landesregierung, mit der die Jagdprüfungsverordnung geändert
wird
Auf Grund der §§ 38 Abs. 4 und 41 Abs. 3 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
Artikel I 1.Die Verordnung über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagdprüfungsverordnung), erhält den Kurztitel "Oö. Jagdprüfungsverordnung".
"(5) Der mündliche Teil der Prüfung darf erst nach Ablauf von sechs Monaten, der praktische Teil der Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholt
werden. Wurde nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, so ist bei einer Wiederholung innerhalb von 18 Monaten nur dieser Prüfungsteil neuerlich abzunehmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.