LGBL_OB_20080411_44•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20080411_44Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für GeschäftsbautenGazette11.04.2008
Nr. 44
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 29/2 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 29/1, alle KG. Schlüßlberg sowie der Grundstücke Nr. 1/15 und 1/17, alle KG. Weinberg in der Marktgemeinde Schlüßlberg, mit einer Grundstücksfläche von 10.438 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, eingeschränkt auf Handelsbetriebe, die Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.010 m² verwendet werden dürfen.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Er ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Marktgemeinde Schlüßlberg sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 20. Jänner 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Grieskirchen - Schlüßlberg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 14/1992, außer Kraft.
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