LGBL_OB_20080430_48•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 - Oö. GemPO 2008)
LGBL_OB_20080430_48Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 - Oö. GemPO 2008)Gazette30.04.2008
Nr. 48
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die oö.
Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
erlassen wird
(Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 - Oö. GemPO 2008)
Auf Grund des § 105 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 137/2007, wird
verordnet:
§ 1
Prüfungszuständigkeit
Die Landesregierung sowie im Auftrag und im Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
§ 2
Prüfungsgegenstand
Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:
(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags seitens der die Prüfung vornehmenden Behörde
(§ 1). Der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.
(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe ein-schließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen. Auch ist es berechtigt, Lokalerhebungen selbst vorzunehmen.
§ 4
Gebarungsprüfung
Gebarungsprüfungen erstrecken sich auf die dem Voranschlag und Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisa-tionshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muss zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraums führen.
§ 5
Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Gemeindekasse einschließlich der Nebenkassen.
(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO, LGBl. Nr. 69/2002, i.d.g.F. durchzuführen.
(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob
(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.
(5) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.
§ 6
Mitwirkung der Gemeinden
Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.
§ 7
Prüfungsbericht
(1) Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen.
(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.
(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:
(4) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassen. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen.
(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in
(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Überprüfungen dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Darüber hinaus ist dem Obmann des Prüfungsausschusses eine weitere Ausfertigung des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht (samt Anhang und allfälligen Beilagen) dem Gemeinderat vorzulegen. Die betreffende Sitzung des Gemeinderats ist vom Bürgermeister so zeitgerecht einzuberufen und anzuberaumen, dass die Frist gemäß § 9 Abs. 1 gewahrt werden kann. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen. Für den Prüfungsbericht kommen die Bestimmungen des § 18a Abs. 5 der Oö. GemO 1990 hinsichtlich der Anfertigung von Kopien zum Tragen. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(3) Bis zur Behandlung des Prüfungsberichts durch den Gemeinderat ist dieser als vertraulich zu behandeln. Dies trifft auch auf die für den Obmann des Prüfungsausschusses bestimmte Berichtsausfertigung zu, die zur Einsichtnahme durch diesen im Gemeindeamt zu verwahren ist.
(4) Aus den dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgelegten Prüfungsberichten ist die im § 7 Abs. 2 vorgesehene Kurzfassung zu verlesen; zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 5 Z. 1 und bei Trennung des Prüfungsberichts gemäß § 7 Abs. 5 auch die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 5 Z. 2 (Anhang) zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderats aufliegt. Wenn es der Gemeinderat beschließt, ist der Prüfungsbericht bzw. der Anhang ganz oder teilweise zu verlesen.
(5) Damit die zuständigen Stellen beziehungsweise Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen beziehungsweise an der Stellungnahme gemäß § 9 mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Stellungnahme zum Prüfungsbericht
(1) Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
(2) Der Prüfungsbericht wird nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat gemäß § 105 Abs. 2a der Oö. GemO 1990 durch die Landeregierung im Internet veröffentlicht.
(3) Die Stellungnahme der Gemeinde hat sich mit den einzelnen Prüfungsfeststellungen in sachlicher Weise auseinanderzusetzen; sie ist in der Gliederung des Prüfungsberichts beziehungsweise des Anhangs und in der Reihenfolge der Feststellungen abzufassen. Darüber hinaus muss sie erkennen lassen, inwieweit den Prüfungsfeststellungen entsprochen worden ist.
(4) Der Stellungnahme ist ein Auszug aus der Verhandlungsschrift über jene Gemeinderatssitzung, in der der Prüfungsbericht behandelt wurde (§ 8 Abs. 2), anzuschließen.
§ 10
Nachprüfungen
Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß den §§ 4 beziehungsweise 5 gegebenen Hinweise und Empfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden.
§ 11
Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2003 - Oö. GemPO, LGBl. Nr. 34, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20080430_48",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20080430_48",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}