LGBL_OB_20080731_64•Landesgesetz,mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird (Oö. Fischereigesetz-Novelle 2008)
LGBL_OB_20080731_64Landesgesetz,mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird (Oö. Fischereigesetz-Novelle 2008)Gazette31.07.2008
Nr. 64
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird
(Oö. Fischereigesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
1.Vor dem I. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis
eingefügt:
"I. ABSCHNITT
ALLGEMEINES
§ 1Fischereirecht
§ 2Fischereiberechtigte; Bewirtschafterinnen und
Bewirtschafter
§ 3Fischwässer
§ 4Zuweisung von Fischereirechten
§ 5Koppelfischereirecht
§ 6Pacht von Fischereirechten
§ 7Fischereibuch
§ 7aElektronisches Fischereiregister; Datenanwen-
dung
II. ABSCHNITT
FISCHEREIWIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN
§ 8Bewirtschaftung; Besatz
§ 9Überfischung
§ 10Nicht heimische Wassertiere; Entnahme von
Nahrung
§ 11Fischereiordnungen
III. ABSCHNITT
FISCHZUCHTBETRIEBE
§ 12entfallen
§ 13entfallen
§ 14entfallen
§ 15entfallen
IV. ABSCHNITT
FISCHERLEGITIMATIONEN
§ 16Allgemeines
§ 17Fischerkarte
§ 18Verweigerung und Entzug der Fischerkarte
§ 19Fischergastkarte
§ 20Schriftliche Bewilligung (Lizenz)
§ 21Durchführungsbestimmungen
§ 22Fischereiliche Eignung
V. ABSCHNITT
FISCHEREISCHUTZ
§ 23Fischereischutzorgane
§ 24Betrauung, Widerruf
§ 25Dienstabzeichen; Dienstausweis
§ 26Fischereischutzprüfung
§ 27Rechtsstellung und Befugnisse der Fischerei-
schutzorgane
VI. ABSCHNITT
BEZIEHUNG ZU ANDEREN RECHTEN
§ 28Benützung fremder Grundstücke
§ 29Fischfolge
§ 30Wasserkraft- und Stauanlagen
VII. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DES FISCHFANGES
§ 31Schonzeiten und Mindestfangmaße
§ 32Weidgerechtigkeit
§ 33Ausnahmen von Verboten
VIII. ABSCHNITT
INTERESSENVERTRETUNG
§ 34Oö. Landesfischereiverband
§ 35Aufgaben
§ 36Organe des Oö. Landesfischereiverbandes
§ 37Landesfischereirat
§ 38Vorstand
§ 39Landesfischermeisterin und Landesfischer-
meister
§ 40Geschäftsführung der Fischereireviere
§ 41Aufgaben der Organe der Fischereireviere
§ 42Funktionsperiode der Organe, Abberufung
§ 43Rechte und Pflichten der Mitglieder des
Oö. Landesfischereiverbandes
§ 44Gebarung des Oö. Landesfischereiverbandes
§ 45Satzungen des Oö. Landesfischereiverbandes;
Geschäftsordnungen
§ 46Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband;
Datenverarbeitung
IX. ABSCHNITT
BEHÖRDEN; SONSTIGE ORGANE
§ 47Behörden
§ 48Mitwirkung sonstiger Organe
X. ABSCHNITT
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 49Strafbestimmungen
§ 50Übergangsbestimmungen
§ 51Inkrafttreten
§ 52Außerkrafttreten"
2.§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten."
(1) Fischereiberechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fischereirechts. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines Gewässers sind die Fischereiberechtigte oder der Fischereiberechtigte, im Fall der Verpachtung des Fischereirechts die Pächterin oder der Pächter (§ 6) und im Fall der Verwaltung des Fischereirechts die Verwalterin oder der Verwalter (§ 4 und § 2 Abs. 2). Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen Pächterfähigkeit (§ 6 Abs. 3) besitzen.
(2) Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin oder einen Verwalter namhaft zu machen. § 4 Abs. 7 bis 9 gelten sinngemäß."
"(4) Der Pachtvertrag ist von der Pächterin oder vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Genehmigungsverfahren ist der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierausschuss zu hören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein Grund für die beabsichtige Versagung der Genehmigung mitgeteilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der Frist als erteilt."
8.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Elektronisches Fischereiregister;
Datenanwendung
(1) Zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes dürfen folgende Daten in einem Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z. 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, verarbeitet werden:
(2) Auftraggeber im Sinn des § 4 Z. 4 Datenschutzgesetz 2000 sind die Bezirksverwaltungsbehörden und der Oö. Landesfischereiverband. Betreiber im Sinn des § 50 Datenschutzgesetz 2000 ist das Amt der Ober-österreichischen Landesregierung."
9.§ 8 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter
(§ 2) ist im Rahmen der Hege (§ 1 Abs. 4) - sofern nicht durch natürliche Reproduktion ein nach Art und Menge entsprechender Fischbestand gewährleistet ist - verpflichtet, das Fischwasser ausreichend und ausgewogen mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial zu besetzen."
"(1) Die Ausstellung der Fischerkarte ist zu verweigern:
"(4) Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fischergast den Fischfang nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ausübt. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat über die Fischergäste eine schriftliche Aufstellung zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen."
22.§ 22 Abs. 2 lautet:
"(2) Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen."
"(4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird."
26.Nach § 31 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten Wassertiere in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."
"(2) Der Oö. Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Unterweisung und schriftlichen Prüfung nach Abs. 1 lit. c Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung müssen geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefangener Wassertiere sowie der für die Ausübung des Fischfangs wesentlichen Vorschriften zu vermitteln. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung sind zeitlich und örtlich nach Bedarf durchzuführen und dürfen eine zumutbare Gesamtdauer nicht überschreiten."
"(4) Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereirevierausschusses sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verbindlich."
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Angelegenheiten der §§ 8 Abs. 3, 9, 17 und 19 ist Behörde erster Instanz der Oö. Landesfischereiverband. Soweit dem Oö. Landesfischereiverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesfischerei-verband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welcher insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Der Erlös der vom Oö. Landesfischereiverband auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihm als Vergütung für seine Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
(3) Wird von der Behörde eine Fischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Absolvierung der Prüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die Ausstellung der Fischerkarte beantragt wird.
(4) In Angelegenheiten der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 9, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 28 Abs. 4 und 30 Abs. 2 entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.
(5) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers oder des Gewässerabschnitts, auf das oder auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht.
(6) Ist in einer Sache in erster Instanz die Landesregierung zuständig, kann sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens dient."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Im Zuge der Umstellung des Fischereibuchs auf ein System mit automationsunterstützter Datenanwendung erforderliche Änderungen des Wortlauts der bisherigen Eintragung im A- und B-Blatt, die das eingetragene Fischwasser bezüglich Umfang und Inhalt des damit verbundenen Fischereirechts oder die berechtigte(n) Person(en) nicht verändern, bedürfen keines Bescheids.
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