LGBL_OB_20080919_88•Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Krabbelstuben (Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008)
LGBL_OB_20080919_88Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Krabbelstuben (Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008)Gazette19.09.2008
Nr. 88
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Krabbelstuben (Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr 39/2007, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINES
§ 1
Bewertung des Einkommens
(1) Der von den Eltern in Krabbelstuben zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch 14 und bei den übrigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:
(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Bei (Krisen)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag hingegen ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
§ 2
Elternbeitrag
(1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Krabbelstube abgedeckt. Der Elternbeitrag umfasst nicht die allenfalls verabreichte Verpflegung und einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport des Kindes zur bzw. von der Krabbelstube.
(2) Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag ist für jeden Monat zu berechnen, in dem die Krabbelstube geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
(3) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
§ 3
Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag in Krabbelstuben (§ 7) beträgt 43 Euro.
§ 4
Höchstbeitrag
Der Höchstbeitrag ist vom Rechtsträger nach Maßgabe des § 7
festzulegen und darf maximal kostendeckend sein.
§ 5
Geschwisterabschlag
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von maximal 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag bis maximal 100 % festzusetzen.
(2) Der Geschwisterabschlag ist vom Elternbeitrag für halbtägige Inanspruchnahme (100 %) zu berechnen.
§ 6
Index
Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 3
und 4 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegen-über dem durchschnittlichen Index des Jahres 2006. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden.
II. ABSCHNITT
§ 7
Berechnung des Elternbeitrags
(1) Der Rechtsträger hat den Höchstbeitrag für halbtägige Inanspruchnahme (7.30 Uhr bis 12.30 Uhr oder eine andere in etwa gleich lange Betreuungszeit bis maximal 29 Wochenstunden) mit mindestens 150 Euro festzulegen.
(2) Der Elternbeitrag beträgt für
(3) Der Elternbeitrag für die Krabbelstube umfasst fünf Besuchstage pro Woche. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf dar-über hinaus
III. ABSCHNITT
§ 8
Tarifordnung der Rechtsträger
(2) In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(3) In der Tarifordnung ist weiters festzulegen
IV. ABSCHNITT
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags (Elternbeitragsverordnung 2007), LGBl. Nr. 50/2007, hinsichtlich Krabbelstuben außer Kraft.
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