LGBL_OB_20081024_95•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009)
LGBL_OB_20081024_95Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009)Gazette24.10.2008
Nr. 95
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe
(Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Wohnbeihilfenwerber
(1) Dem(r) Hauptmieter(in), Wohnungseigentumsbewerber(in) oder Eigentümer(in) einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bewilligt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
(2) Der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person im Sinn des § 2 Z. 14 des Oö. WFG 1993 abgeschlossen wurde.
(3) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Wohnung, die nach den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gefördert wurde oder einer der Eigentümerin oder dem Eigentümer nahestehenden Person kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 nur dann gewährt werden, wenn das Ansuchen um ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds bis zum 1. Juli 1996 eingereicht wurde.
(4) Der Mieterin oder dem Mieter einer Mietwohnung, die auf Grund einer vorzeitigen Rückzahlung nach der Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2001 oder Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2008 nicht mehr gefördert ist, wird eine Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 gewährt.
(5) Der (Die) Mieter(in) oder Eigentümer(in) muss durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sein. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
(6) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).
(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7 Euro monatlich erreicht.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe für Wohnbeihilfenwerberinnen oder Wohnbeihilfenwerber im Sinn des § 1 Abs. 2 und 3 wird mit 200 Euro monatlich begrenzt. Eine Wohnbeihilfe wird bei Neuvermietungen nur dann gewährt, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand
pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gelten die Obergrenzen nicht.
(4) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen für geförderte Wohnungen beim Amt der Oö. Landesregierung einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor dem Einlangen Wohnbeihilfe gewährt werden.
§ 3
Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 Z. 2) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z. 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen), Wohnungseigentümern(innen) oder Wohnungseigentumsbewerbern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z. 6 und 7 WGG.
(2) Bei der Berechnung des Wohnungsaufwands bei geförderten Eigenheimen werden neben dem Förderungsdarlehen oder dem bezuschussten Hypothekardarlehen im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltene zusätzliche Darlehen im Ausmaß bis zu 30 % der Gesamtbaukosten berücksichtigt, wobei eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren zugrunde zu legen ist und die Verzinsung höchstens 0,75 % über der Sekundärmarktrendite liegen darf.
(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,50 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 50 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen.
(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt der Mietvertrag, wobei ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr angebracht sein muss.
§ 4
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z. 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2. 25 % des zumutbaren Wohnungsaufwands bleiben bei der Berechnung der Wohnbeihilfe unberücksichtigt.
(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 540 Euro festgelegt wird.
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
(4) Die Gewichtung beträgt für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Alimentationszahlungen geleistet werden, 0,3. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe der Alimentationszahlungen.
§ 5
Änderung der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert, eingestellt oder rückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen
im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 erheblich geändert haben. Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe einzustellen, Überbezüge sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen und unberechtigt empfangene Leistungen, die durch unwahre Angaben oder durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurden, sind rückzufordern.
(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.
(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls die Wohnbeihilfe in einem Zweipersonenhaushalt durch die dadurch bedingte Verringerung der angemessenen Nutzfläche, so gelten auch im Einpersonenhaushalt weiterhin 70 m² Nutzfläche als angemessen, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2006, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2007, außer Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2009 beginnt, ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2008 § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Z. 1, § 4 Abs. 3 Z. 2 und § 4 Abs. 3 Z. 3 lit. a der Wohnbeihilfen-Verordnung 2006, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2007, anzuwenden.
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