LGBL_OB_20081127_104•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20081127_104Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für GeschäftsbautenGazette27.11.2008
Nr. 104
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken in der Region Linz-Wels
als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1674/1, 1674/2, 1676/2, 1691/1 sowie der Teilgrundstücke Nr. 1671/1 und 1672, alle KG. Lichtenegg in der Statutarstadt Wels mit einer Grundstücksfläche von 45.600 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, beschränkt auf "Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 16.100 m² verwendet werden dürfen.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Er ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat der Stadt Wels sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 94/2000, außer Kraft.
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