Nr. 105
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken in der Region Innviertel
als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 461/1, 461/6, 461/10, 461/12, 461/13, 462/4, 462/5, .425, .426/1, .426/2, .428, .429, .430, .431, .432, .433, .434, 463/1, 463/2, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470 und 471/2, alle KG. Ried im Innkreis in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis mit einer Grundstücksfläche von ca. 20.125 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist
die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, auf 2.500 m² zu beschränken.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.