Nr. 111
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 59/2007, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht - die Fachrichtung Gartenbau ausgenommen - in jeder Schulstufe grundsätzlich acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert. Der Unterricht in der Fachrichtung Gartenbau dauert in der ersten und zweiten Schulstufe acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, und in der dritten Schulstufe zehn Wochen, jedenfalls aber 50 Schultage."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.