Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, wird wie folgt geändert:
"(3) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
"(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine ge-schlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnvoll und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.