LGBL_OB_20090130_3•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 148, Altheimer Straße
LGBL_OB_20090130_3Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 148, Altheimer StraßeGazette30.01.2009
Nr. 3
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B
148, Altheimer Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 148, Altheimer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinden Weng im Innkreis, Mining und St. Peter am Hart wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt im Bereich der Walddurchfahrt etwa an der Gemeindegrenze zwischen Weng im Innkreis und Mining bei km 25,170 (alt), verläuft sodann in einem langgezogenen Linksbogen nach Westen, schwenkt auf Höhe des Ortes St. Peter am Hart leicht nach Süden, beschreibt daran anschließend, um den Ort St. Peter am Hart zu umfahren, zuerst einen starken Bogen nach Norden und hierauf einen leichten nach Nordwesten und bindet bei km 30,541 (alt) im Bereich der Ortschaft "Luisenhöhe" wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (3-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die im Bereich des südlich angrenzenden Grundstücks Nr. 897 zwischen den künftigen Fahrbahnrändern der neuen Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, sowie zwischen dem künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, und km 26,304 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 148, Altheimer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 148, Altheimer Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (3-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu
ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 148, Altheimer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 26,304 (alt) bis km 26,536 (alt) im Gebiet der Gemeinde Mining sowie von km 26,536 (alt) bis km 29,453 (alt) und von km 29,466 (alt) bis km 29,834 (alt) im Gebiet der Gemeinde St. Peter am Hart als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinden Mining bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde St. Peter am Hart über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 148, Altheimer Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (3-teilig) im Maßstab 1 : 2.000 zu
ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Weng im Innkreis, Mining und St. Peter am Hart sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20090130_3",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20090130_3",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}