LGBL_OB_20090227_13•Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090227_13Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2009)Gazette27.02.2009
Nr. 13 Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN"
durch die Eintragung
"VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN"
ersetzt.
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem Typenschild oder gleichwertiger Nachweise älter als 15 Jahre werden, einer einmaligen Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoff-emissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwer-tige Überprüfung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die einmalige Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.
(3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Werden anlässlich einer einmaligen Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist bei der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen nicht anzuwenden.
(6) Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen."
15.Nach dem VII. Abschnitt wird folgender VIIa. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
"VIIa. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN
§ 31a
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen sind vom Betreiber auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der von der verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen ist. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten.
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben."
Empfehlungen
Der Heizenergiebedarf eines Gebäudes wird von drei Haupteinflussfaktoren bestimmt:
Diese Komponenten beeinflussen sich gegenseitig. Daher ist vor der Sanierung der Heizanlage unbedingt die Optimierung der Gebäudedämmung zu prüfen. Diese ganzheitliche Betrachtung - verbunden mit einer umfassenden Prüfung sämtlicher Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage als solcher (z.B. Verbesserung durch regelungstechnische Maßnahmen, Nachrüstung eines Pufferspeichers eventuell kombiniert mit einer Solaranlage, Austausch des Heizkessels, Anschluss an Fernwärme) - garantiert eine erfolgreiche Sanierung und das wirtschaftlich günstigste Ergebnis.
Die im Folgenden markierten Empfehlungen sind das Ergebnis der weiter vorne durchgeführten Unter-suchung:
1.Energieausweis durch befugte Planerin oder befugten Planer erstellen lassen.
2.Bausachverständige oder Bausachverständigen / Energieberaterin oder Energieberater beiziehen.
3.Prüfbericht der Feuerungsanlage durch berechtigtes Prüforgan (Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer, Installateurin oder Installateur, etc.) bis __________ erstellen lassen.
4.Pufferspeichergröße überprüfen lassen.
5.Wärmedämmung des Pufferspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen.
6.Fachgerechte Dämmung des Pufferspeichers veranlassen.
7.Die heizungsgebundene Warmwasserbereitung im Sommerbetrieb bringt hohe Verluste. Eine Neukonzeption der Heizung mit Warmwasserbereitung sollte geprüft werden.
8.Die notwendigen Laufzeiten der Zirkulation überprüfen, gegebenenfalls Regelungen nachrüsten (Zeitsteuerung, Temperatursteuerung, eventuell auch Verzicht auf Zirkulation).
9.Wärmedämmung des Warmwasserspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen.
10.Die Wärmedämmung der Warmwasserleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen.
11.Fachgerechte Dämmung der Armaturen nachrüsten.
12.Die Wärmedämmung der Heizleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen.
13.Regelung und hydraulischen Abgleich durch fachkundige Person überprüfen lassen (Durchfluss-
mengen, Regelintervalle, Pumpenleistungen, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.).
14.Der spezifische Energieverbrauch ist auffällig hoch. Einsparmaßnahmen sollten geprüft werden (Dämmung, Fenster, Heizanlage). Eine gute Basis dafür bietet die Erstellung des Energieausweises, mit dessen Hilfe Verbesserungsmaßnahmen ganzheitlich entwickelt werden können.
15.Heizkesselaustausch in Erwägung ziehen, insbesondere wenn der Heizkessel stark überdimensioniert ist, d.h. wenn das Verhältnis aus Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage zur Gebäudegesamtheizlast größer gleich 1,5 ist."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. angezeigt.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG in den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 Oö. LuftREnTG zu überprüfen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu überprüfen.
(6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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