Nr. 17
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung der Hammermühl Straße (Landesstraße Nr. 1185) als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung der Hammermühl Straße (Landesstraße Nr. 1185 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 1,776 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Gaspoltshofen als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Gaspoltshofen über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trasse der Hammermühl Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kund-machungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Gaspoltshofen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.