LGBL_OB_20090318_18•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Jochlinger Straße (Landesstraße Nr. 1271)
LGBL_OB_20090318_18Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Jochlinger Straße (Landesstraße Nr. 1271)Gazette18.03.2009
Nr. 18
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Jochlinger
Straße (Landesstraße Nr. 1271)
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 1,874 (alt) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, sodann in einem Bogen nach Norden führende, dabei bei Bahn-km 254,442 die ÖBB-Westbahnstrecke Wien-Salzburg unterführende und bei km 2,324 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Jochlinger Straße (Landesstraße Nr. 1271 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - rot gefärbt im Verordnungsplan) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Jochlinger Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 1,874 (alt) und km 1,931 (alt) sowie zwischen km 1,981 (alt) und km 2,002 (alt) und zwischen km 2,298 (alt) und km 2,324 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Jochlinger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan) werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Jochlinger Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Jochlinger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan) von km 1,931 (alt) bis km 1,981 (alt) und von km 2,023 (alt) bis km 2,298 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Timelkam über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Jochlinger Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Timelkam sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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