LGBL_OB_20090331_25•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090331_25Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2009)Gazette31.03.2009
Nr. 25
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 149/2006, wird wie folgt geändert:
"(4) Im Übrigen ist § 10 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwesenheit des (der) rechtskundigen Bediensteten zur Beschlussfähigkeit erforderlich ist."
(1) Für die Auswahl von Bewerbern um Leiterstellen werden zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Auswahlkriterien folgende berufsbiographische Daten als weitere Auswahlkriterien festgelegt:
"VIII. HAUPTSTÜCK
GLEICHBEHANDLUNG
§ 20e
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Landesschulrat ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind vom Landesschulrat für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat der Landesschulrat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.
(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.
(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
§ 20f
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
(1) Die (Der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.
(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Auf Verlangen von einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (Der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.
(6) Die Gleichbehandlungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
§ 20g
Gleichbehandlungsbeauftragte(r)
(1) Der Landesschulrat hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) oder eine Lehrerin (einen Lehrer) an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen.
(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse der Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.
§ 20h
Rechtsstellung der (des)
Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) (Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.
(2) Der (Dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer bzw. ihrem (seiner bzw. seinem) Stellvertreterin (Stellvertreter) steht unter Fortzahlung ihrer (seiner) Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist
der (dem) Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(3) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr (ihm) bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
§ 20i
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) oder als Mitglied der Gleichbehandlungskommission fort.
§ 20j
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und
von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ruhen
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) Der Landesschulrat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sowie die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter(innen) in den Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter(innen) der Kommissionen für Landeslehrer für Berufsschulen und die Zusammensetzung der Senate in den Kommissionen für Landeslehrer für Berufsschulen bleibt bis zu der nach § 17 Abs. 9 vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreter(innen) in diesen Kommissionen unverändert.
(3) § 2 Abs. 1 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. b, § 3 lit. e und § 4 lit. c sind in der am 31. August 2008 geltenden Fassung bezüglich der Aufhebung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen weiterhin anzuwenden.
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