LGBL_OB_20090331_30•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009)
LGBL_OB_20090331_30Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009)Gazette31.03.2009
Nr. 30
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen,
Wohnhäusern und Wohnheimen
(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen, um den Anschluss an die Fernwärme, um ein Gebäude mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ erreicht wird, die mindestens den Kriterien einer 35 % AZ-Förderung entspricht oder bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen um den Einbau von Fenstern im Erdgeschoßbereich und/oder der Wohnungseingangstüren mindestens der Widerstandsklasse II.
(2) Eine Förderung für die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei der zu erweiternden Wohnung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
(3) Eine Förderung kann für die Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden und für den nachträglichen Einbau eines Liftes in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen bzw. in Wohnheime bewilligt werden. Der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ist nicht maßgebend.
(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.
(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung vekauft wird. Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objekts bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf maximal 37.000 Euro bzw. maximal 40.000 Euro bewilligt werden.
(6) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3, 5 und 9 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.
§ 2
Art der Förderung
(1) Die Sanierungsförderung besteht in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Darlehen im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, wobei die Verzinsung höchstens 0,25 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen darf, und in der Gewährung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a
Oö. WFG 1993.
(2) Zuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden. Werden Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werden.
§ 3
Lifteinbau
Der nachträgliche Einbau eines Liftes in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und in Wohnheime wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 50 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre.
§ 4
Energietechnischer Mindeststandard
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energietechnische
Mindeststandards maßgebend:
Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von
25 % gewährt, wenn eine Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards, das ist bei Nichterreichen der nächsthöheren Förderstufe gemäß § 9 Abs. 3, in einem Wohnhaus durchgeführt wird, in dem die für die 30 %/35 %/40 %-Förderung notwendige NEZ durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde.
Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von
25 % gewährt, wenn in einem Gebäude, das die für die 30 %-Förderung notwendige NEZ nicht erreicht, ein einzelner zusammengehöriger Bauteil mit folgenden Mindest-Dämmstärken bzw. höchstzulässigen U-Werten saniert wird.
Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von
25 % gewährt, wenn in einem Gebäude, in dem die für die 30 %/35 %/40 %-Förderung notwendige NEZ durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde, der Heizkessel erneuert wird. Im Zuge des Heizkesseltausches werden auch begleitende energietechnische Maßnahmen wie z.B. Dämmung der Rohrleitungen, Anpassung der Regelung usw. gefördert.
Bei der Erneuerung von Heizkesseln für fossile Brennstoffe sind nur Brennwertgeräte förderbar.
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Sanierungskosten.
(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(4) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
§ 6
Annuitäten- und einmalige,
nicht rückzahlbare Zuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit
25 %, 30 %, 35 % oder 40 % der Annuität festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren, bei Passivhäusern von höchstens 25 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt.
(3) Wird eine Sanierung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 durchgeführt, können die Annuitätenszuschüsse auf die Dauer von höchstens 20 Jahre gewährt werden.
(4) Auf Ansuchen kann der gemäß § 8 Abs. 4 ermittelte Annuitätenzuschuss als Bauzuschuss auf die anerkannten Sanierungskosten gewährt werden, wobei für die Berechnung dieses Zuschusses das folgende Schema herangezogen wird: ein Annuitätenzuschuss von
30 % entspricht einem Bauzuschuss von 20 %, ein Annuitätenzuschuss von 35 % entspricht einem Bauzuschuss von 25 %, ein Annuitätenzuschuss von 40 % einem Bauzuschuss von 30 %. Bei Passivhäusern entspricht ein Annuitätenzuschuss von 40 % einem Bauzuschuss von 40 %. Die Basis für die Ermittlung des Bauzuschusses ist jener Betrag, der durch Rechnungen nachgewiesen wird bis zur Höchstgrenze gemäß § 8 Abs. 1 und 2. Der Bauzuschuss kann nur für Sanierungsmaßnahmen, deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2009 liegt, in Anspruch genommen werden.
(5) Für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8, mit deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2009 liegt, kann bei anerkannten Sanierungskos-ten von mindestens 20.000 Euro ein einmaliger Bauzuschuss in Höhe von 1.000 Euro gewährt werden. Dies gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, für die ein Annuitätenzuschuss in Höhe von mindestens 30 % gewährt wird und diese Förderung als Annuitätenzuschuss in Anspruch genommen wird.
(6) Auf Ansuchen kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern, Eigentümergemeinschaften sowie privaten Vermietern der gemäß § 9 Abs. 3 ermittelte Annuitätenzuschuss als Bauzuschuss gewährt werden, wobei für die Berechnung dieses Zuschusses das folgende Schema herangezogen wird: ein Annuitätenzuschuss von 30 % entspricht einem Bauzuschuss von 20 %, ein Annuitätenzuschuss von 35 % entspricht einem Bauzuschuss von 25 %, ein Annuitätenzuschuss von 40 % einem Bauzuschuss von 30 %, bei Passivhäusern entspricht ein Annuitätenzuschuss von 40 % einem Bauzuschuss von 40 %. Die Basis für die Ermittlung des Bauzuschusses ist jener Betrag, der durch Rechnungen nachgewiesen wird bis zur Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 1 und 2. Der Bauzuschuss kann nur für Sanierungsmaßnahmen, deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2009 liegt, in Anspruch genommen werden.
§ 7
Förderung der Sanierung von
einzelnen Wohnungen
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der ein 25 %iger Annuitätenzuschuss gewährt wird, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.
(2) Förderbare Maßnahmen sind:
(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens 37.000 Euro pro Wohnhaus. Wird ein Heizkessel für fossile Brennstoffe (nur Brennwertgeräte) gefördert, so erhöht sich das Darlehen um höchstens 3.000 Euro. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels muss eine Heizlastberechnung durchgeführt werden. Bei einem Passivhaus beträgt die höchste bezuschusste Darlehenssumme 40.000 Euro.
(2) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das Darlehen um 3.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss = 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).
(3) Für förderbare Sanierungsmaßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 4 fallen, wird unabhängig vom energietechnischen Standard des Gebäudes ein Annuitätenzuschuss von 25 % gewährt.
(4) Ein Annuitätenzuschuss von 30 %, 35 % bzw. 40 % wird gewährt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die NEZ nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbandes nicht mehr als 80 kWh/m²a, 65 kWh/m²a bzw. 45 kWh/m²a oder bei Passivhäusern 15 kWh/m²a Nutzfläche beträgt. Ab 1.1.2010 darf die NEZ nicht mehr als 75 kWh/m²a,
65 kWh/m²a bzw. 45 kWh/m²a oder bei Passivhäusern
15 kWh/m²a betragen.
(5) Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes nachzuweisen.
(6) Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architekten oder Ingenieurskonsulenten mit einer Dienstleistung bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung kann ein Landesbonus "Thermische Sanierung" in Form eines Bauzuschusses in Höhe von
375 Euro gewährt werden.
§ 9
Förderung von Wohnhäusern mit mehr
als drei Wohnungen
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:
Bei denkmalgeschützten Objekten gibt es keine Obergrenze pro m² sanierter Nutzfläche für das geförderte Darlehen.
(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn die Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:
30 % Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 .......... 80 kWh/m²a,
.......... ab 1.1.2010: 75
kWh/m²a;
AB/VB kleiner gleich 0,2 .......... 40 kWh/m²a,
.......... ab 1.1.2010: 35
kWh/m²a;
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ... linear ansteigend von
40 bis 80 kWh/m²a oder
26,66 + 66,66 * AB/VB;
35 % Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 .......... 60 kWh/m²a;
AB/VB kleiner gleich 0,2 .......... 30 kWh/m²a;
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ... linear ansteigend von 30
bis 60 kWh/m²a oder
20 + 50 * AB/VB;
40 % Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 .......... 45 kWh/m²a;
AB/VB kleiner gleich 0,2 .......... 22,5 kWh/m²a;
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ... linear ansteigend von
22,5 bis 45 kWh/m²a oder
15 + 37,5 * AB/VB;
Passivhaus:
40 % Annuitätenzuschuss:
15 kWh/m²a
Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses die Energiekennzahl mit dem Faktor (3,1/hBrutto) zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen.
Die energietechnischen höchstzulässigen U-Werte gemäß § 4 sind einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind von Organen des Landes jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.
(4) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
(5) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
(1) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max. 90 m² pro Wohnung) betragen.
(2) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei der Förderung von zusätzlichen Wohnräumen (§ 1 Abs. 2) höchstens 13.500 Euro pro Einheit.
§ 11
Förderung für den Anschluss an Fernwärme
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.
(2) Wird bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ein Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung eines Energieversorgungs-unternehmens errichtet, so kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 35 % zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren für die Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens hat zumindest in der unentgeltlichen Errichtung des Hausanschlusses zu bestehen. Wird diese Förderung von Wohnungseigentümern in Anspruch genommen, so kann alternativ ein Bauzuschuss in Höhe von 25 % gewährt werden. Eine Förderung gemäß § 7 für ein Heizsystem kann nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
(3) Wird bei einem bestehenden Fernwärmeanschluss der Wohnung der Warmwasser-Anschluss nachträglich auf Fernwärme umgestellt, so kann ein Bauzuschuss von 500 Euro gewährt werden. Dieser Bauzuschuss kann nicht für Investitionen, die gemäß § 11 Abs. 2 gefördert werden, in Anspruch genommen werden.
§ 12
Contracting
(1) Im Rahmen eines Einspar-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Sanierung als Sanierungskosten anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern, Wohnungseigentümergemeinschaften, privaten Vermietern und Einzelpersonen als Bauzuschuss gemäß § 6 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 6 gewährt werden, wobei der dem Bauzuschuss zugrundezulegende Annuitätenzuschuss gemäß § 8 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 und 2 festgelegt wird. Dieser muss vollständig dafür verwendet werden, entweder die Höhe der Contractingrate oder die Laufzeit des Contracting-Vertrags zu reduzieren. Der Contracting-Vertrag muss zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2009 abgeschlossen worden sein.
(3) Die der Bemessung der Förderung zugrundzulegenden Investitionskosten sind mit den in § 8 bzw. § 9 genannten Beträgen begrenzt.
§ 13
Einkommensgrenzen
Für Sanierungsmaßnahmen, mit deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2009 liegt und für die ein Annuitätenzuschuss in Höhe von mindestens
30 % gewährt wird, ist die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung nicht
anzuwenden.
§ 14
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 20, außer Kraft.
Anlage
Ökologische Mindestkriterien und Berechungshinweise Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009
Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen:
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
Wärmepumpe-3
Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.
Wohnhäuser bis zu drei Wohnungen:
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
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