LGBL_OB_20090430_33•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1520, Kleinzeller Straße
LGBL_OB_20090430_33Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1520, Kleinzeller StraßeGazette30.04.2009
Nr. 33 Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L
1520, Kleinzeller Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1520, Kleinzeller Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Niederwaldkirchen und der Gemeinde Kleinzell wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts
(rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 0,000 (neu; das ist im Einmündungsbereich in die Trasse der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, bei deren km 30,295), führt dann nach Westen, beschreibt anschließend einen leichten Bogen nach Nordwesten und bindet bei km 0,060 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1520, Kleinzeller Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1520, Kleinzeller Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
L 1520, Kleinzeller Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis km 0,048 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Niederwaldkirchen sowie von km 0,048 (alt) bis km 0,060 (alt) im Gebiet der Gemeinde Kleinzell als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Niederwaldkirchen bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde Kleinzell über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemein-destraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1520, Kleinzeller Straße
(Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Niederwaldkirchen und beim Gemeindeamt Kleinzell sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20090430_33",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20090430_33",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}