LGBL_OB_20090430_38•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2009)
LGBL_OB_20090430_38Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2009)Gazette30.04.2009
Nr. 38
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung
von Miet- und Eigentumswohnungen
sowie von Wohnheimen
(Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2009)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4 und 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993) LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht
(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden:
(3) Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch
Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen
Personen gewährt werden.
§ 2
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteilt.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.
(4) Gewerbliche Bauträger erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
§ 3
Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förderbaren Nutzfläche für
die Errichtung
von Wohnungen
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
(2) Das Ausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt:
(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt:
(4) Die geförderten Gesamtbaukosten im Sinn des Abs. 1 erhöhen sich um 75 Euro bis 200 Euro je m² Wohnnutzfläche in Abhängigkeit vom nachgewiesenen energetischen Gebäudestandard. Bei Nichterreichung des Mindeststandards wird keine Förderung gewährt.
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Standards maßgebend:
Niedrigenergiehaus als Mindeststandard .... 75 Euro/m²
AB/VB größer gleich 0,8 ............. 45 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ............. 22,5 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ...... linear ansteigend von
22,5 bis 45 kWh/m²a
bzw. 15 + 37,5* AB/VB
Ab 1.1.2010 entfällt diese Förderstufe.
Niedrigstenergiehaus ................................ 150 Euro/m²
AB/VB größer gleich 0,8 ............. 30 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ............. 15 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ...... linear ansteigend von
15 bis 30 kWh/m²a
bzw. 10 + 25* AB/VB
Passivhaus ................................................. 200
Euro/m²
Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis
AB/VB.
Bei Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen können die über § 3 Abs. 3 Z. 1 gewährten Zuschläge hinausgehenden tatsächlichen Errichtungskosten als Erhöhung der geförderten Gesamtbaukosten anerkannt werden.
(5) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt
37 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf
38,2 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 39,3 Jahre.
(2) Beim Betreubaren Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 47,3 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 48,5 Jahre.
(3) Förderzuschläge für energiesparende Bauweise, den Einbau einer Solaranlage oder einer Biomasse-Heizanlage sowie die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.
(4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(5) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt eine jährliche Verzinsung von 1 % über die gesamte Darlehenslaufzeit zu Grunde. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist unverzinst.
(6) Die Annuitäten betragen bei 60 % Förderungsdarlehen anfänglich 0,701 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei 90 % Förderungsdarlehen anfänglich 1,596 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen.
§ 7
Ausmaß der Annuitätenzuschüsse für
die Errichtung von Wohnheimen
Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.
§ 8
Bedingungen der Annuitätenzuschüsse für
die Errichtung von Wohnheimen
(1) Die Höhe des Annuitätenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen konstanten Annuität des Hypothekardarlehens und der konstanten Annuität eines Darlehens mit gleicher Laufzeit wie das aufgenommene Hypothekardarlehen allerdings mit einer jährlichen Verzinsung von 1 %.
(2) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 9
Einsatz von Eigenmitteln
(1) Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung abhängig:
(2) Für die von der Mieterin oder vom Mieter gemäß Abs. 1 Z. 1 aufzubringenden Eigenmittel gilt für Miet- bzw. Mietkaufverträge, die zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2009 für den Erstbezug einer Wohnung abgeschlossen werden, dass für die Aufbringung der Eigenmittel bei Vorliegen eines Einkommens in Höhe von bis zu 35 % der Einkommensgrenzen gemäß Abs. 4 ein Zuschuss in Höhe von 0,6 % der anerkannten Gesamt-baukosten, bei einem Einkommen von bis zu 50 % der Einkommensgrenzen gemäß Abs. 4 ein Zuschuss in Höhe von 0,3 % der anerkannten Gesamtbaukosten gewährt werden kann. Die aus der Aufbringung der Eigenmittel der Mieterinnen und Mieter resultierenden Beträge stellen einen unzumutbaren Wohnungsaufwand im Sinn des § 24 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 dar. Wird das Mietverhältnis innerhalb von 10 Jahren nach Bezug beendet, so ist der gewährte Zuschuss aliquot zurückzuzahlen, wobei sich der zurück zu zahlende Betrag für jedes Jahr der Mietdauer um 1/10 des ursprünglich gewährten verringert.
Die Verrechnung des Zuschusses sowie die Abwicklung allfälliger Rückzahlungen erfolgt auf Antrag der Mieterin oder des Mieters direkt mit den Bauträgern gemäß § 1 Abs. 2 im Namen der Mieterinnen und Mieter.
(3) Für das Aufbringen von Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z. 3 gilt für Kaufverträge, die zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2009 für den Erstkauf einer Wohnung abgeschlossen werden, dass für die Aufbringung der Eigenmittel bei Vorliegen eines Einkommens in Höhe von bis zu 35 % der Einkommensgrenzen gemäß Abs. 4 ein Annuitätenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen im Ausmaß von 10 % der anerkannten Gesamtbaukosten, bei einem Einkommen von bis zu 50 % der Einkommensgrenzen gemäß Abs. 4 ein Annuitätenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen in Höhe von 5 % der anerkannten Gesamtbaukosten gewährt werden kann, wobei die anerkannten Gesamtbaukosten mit 1.600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche begrenzt sind und das geförderte Hypothekardarlehen für maximal 100 Quadratmeter gewährt wird. Das Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 20 Jahren aufzuweisen.
Das Hypothekardarlehen ist im ersten Rang sicherzustellen, die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 1,25 Prozentpunkte per anno über dem 3-Monats-Euribor liegen, wobei eine Neuverhandlung dieser Zinssatzobergrenze nach 10 Jahren erfolgen kann; als Grundlage der vierteljährlichen Zinsanpassung dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des
3-Monats-Euribor neun Bankarbeitstage vor Beginn des neuen Kalenderquartals.
Der Annuitätenzuschuss ist so bemessen, dass die Annuität zwischen dem 1. und 10. Laufzeitjahr höchstens 4,5 %, zwischen dem 11. und 15. Laufzeitjahr höchstens 6,0 % und zwischen dem 16. und 20. Laufzeitjahr höchstens 7,5 % vom Darlehensnominale beträgt. Bei Eigentumsübertragung wird der Annuitätenzuschuss eingestellt.
(4) Das Jahreshaushaltseinkommen darf bei einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als 37.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 55.000 Euro betragen. Für jede weitere Person im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der letztgenannte Betrag um 5.000 Euro. Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderwerbers lebt, für das Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen von 37.000 Euro bzw. 55.000 Euro um 5.000 Euro.
§ 10
Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z. 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:
(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß § 6 Abs. 3 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (=Belastungsobergrenze), den Wert von 3,65 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf.
(2) Beim Betreubaren Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 2,70 Euro pro m² und Monat festgelegt.
(3) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten gemäß Abs. 1 die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Belastungsobergrenzen, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belas-tungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden.
(4) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.
(5) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Mietwohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert.
(6) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sons-tigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich.
(7) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) + 0,25 Prozentpunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Vom Förderungswerber sind drei Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.
(8) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen.
§ 12
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 31, außer Kraft.
Anlage 1: Annuitätenpläne Neubauförderung
Standarddarlehen:
Anteil Landes-DL = 60 %
Jahr Jahresannuitäten in
Prozent der Darlehenssumme
1 0,701%
2 0,770%
3 0,840%
4 0,911%
5 0,984%
6 1,057%
7 1,132%
8 1,207%
9 1,284%
10 1,362%
11 1,441%
12 1,522%
13 1,603%
14 1,686%
15 1,770%
16 1,884%
17 2,000%
18 2,118%
19 2,239%
20 2,362%
21 2,487%
22 2,615%
23 2,746%
24 2,879%
25 3,015%
26 6,426%
27 6,567%
28 6,712%
29 6,859%
30 7,009%
31 7,162%
32 7,318%
33 7,477%
34 7,639%
35 7,805%
36 7,974%
37 8,146%
Anlage 2: Annuitätenpläne Betreubares Wohnen
Betreubares Wohnen
Jahr Jahresannuitäten in Prozent der Darlehenssumme
1 1,596%
2 1,618%
3 1,641%
4 1,663%
5 1,686%
6 1,709%
7 1,732%
8 1,756%
9 1,779%
10 1,803%
11 1,827%
12 1,852%
13 1,876%
14 1,901%
15 1,926%
16 1,952%
17 1,977%
18 2,003%
19 2,029%
20 2,056%
21 2,082%
22 2,109%
23 2,137%
24 2,164%
25 2,192%
26 2,220%
27 2,248%
28 2,277%
29 2,306%
30 2,335%
31 2,364%
32 2,394%
33 2,424%
34 2,454%
35 2,485%
36 2,516%
37 2,547%
38 2,579%
39 2,611%
40 2,643%
41 2,675%
42 2,708%
43 2,742%
44 2,775%
45 2,809%
46 2,843%
Anlage 3
Ökologische Mindestkriterien
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
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