Nr. 46
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Hollereck"
in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 55/2004, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter