LGBL_OB_20090529_50•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
LGBL_OB_20090529_50Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald StraßeGazette29.05.2009
Nr. 50
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Kollerschlag wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 168,306 (alt), führt sodann nach Süden, verläuft anschließend in einem Bogen nach Südwesten und bindet bei km 169,192 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Die zwischen km 168,321 (alt) und km 168,380 (alt) sowie zwischen km 168,866 (alt) und km 168,927 (alt) - dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht von der Marktgemeinde Kollerschlag als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde übernommen wird - gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 38, Böhmerwald Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 168,314 (alt) bis km 168,321 (alt), von km 168,380 (alt) bis km 168,386 (alt), von km 168,449 (alt) bis km 168,623 (alt), von km 168,674 (alt) bis km 168,773 (alt), von km 168,809 (alt) bis km 168,814 (alt) sowie von km 168,842 (alt) bis km 168,866 (alt) und von km 168,866 (alt) bis km 168,927 (alt) - dieser jedoch nur insoweit, als er nicht für Verkehrszwecke entbehrlich wird - und von km 168,927 (alt) bis km 169,192 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Kollerschlag über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße B 38, Böhmerwald Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Kollerschlag und bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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