Nr. 60
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Pitzenberg, Pühret, Rutzenham und Oberndorf bei Schwanenstadt über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Pitzenberg, Pühret, Rutzenham und Oberndorf bei Schwanenstadt über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat