LGBL_OB_20090630_66•Landesgesetz, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Oö. Tanzschulgesetz-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090630_66Landesgesetz, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Oö. Tanzschulgesetz-Novelle 2009)Gazette30.06.2009
Nr. 66
Landesgesetz,
mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird
(Oö. Tanzschulgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 kann bei Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der oder die Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 3 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Betrieb einer Tanzschule im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
(4) Wenn
(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und des § 3a durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 3 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Abs. 4 festlegen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
Die Erste Präsidentin
des Oö. Landtags:
Angela Orthner
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20090630_66",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20090630_66",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}