Nr. 76
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in den Gemeinden Dietach, Enns, Hargelsberg und Kronstorf geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, womit zum Schutz des Grundwassers in den Gemeinden Dietach, Enns, Hargelsberg und Kronstorf ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 1/1978, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Grenzen der "Sonderzone Enns" sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) sowie in Detailplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 3/1 - 3/4) dargestellt."
- § 6 lautet:
"§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 4a dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 5 Abs. 4 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat