Nr. 83
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird wie folgt geändert:
"(10) Die Arzneimittelkommission hat das Nähere, insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, in einer Geschäftsordnung festzulegen. In der Geschäftsordnung ist weiters festzulegen, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z. 3 mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist und wie dabei vorzugehen ist. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen."
"(1) Die Schiedskommission wird beim Amt der Landesregierung errichtet und besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung wie folgt bestellt werden:
"(13) Die Sitzungen der Schiedskommission sind von der bzw. dem Vorsitzenden rechtzeitig einzuberufen. Die Mitglieder sind nachweislich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung zu verständigen.
(14) Eine Entscheidung der Schiedskommission kommt rechtsgültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind und sich die Mehrheit für diese Entscheidung ausgesprochen hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(15) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten."