mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird folgender § 9a eingefügt:
"§ 9a
Qualität und Standortsicherung der öffentlichen Krankenanstalten
Das Land Oberösterreich gewährleistet im Rahmen der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege (§ 39 Abs. 1) eine qualitativ hochwertige, nachhaltige und dezentrale Standort- und Versorgungssicherheit."