LGBL_OB_20090904_89•Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090904_89Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2009)Gazette04.09.2009
Nr. 89
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991
geändert wird
(Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 111/2005, anzuwenden."
(1) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über Kontrollmaßnahmen nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG zu erstellen und bis zum 1. Juli des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden."
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den Abs. 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, nur verwendet werden, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, zulässig ist.
(2) Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, dürfen verwendet werden, wenn
(3) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - gegebenenfalls neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung und eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen. Im Fall des Abs. 3 Z. 2 muss es sich um eine beglaubigte Übersetzung der Originalkennzeichnung handeln.
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen für wissenschaftliche Versuche unter den Voraussetzungen des § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, verwendet werden.
(6) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern sich nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß so verwendet werden, dass
(8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(9) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen.
(10) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin oder den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(11) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind."
13.Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis 18c samt Überschriften eingefügt:
"§ 18a
Aufzeichnungen
Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind jedenfalls die Menge und die Handelsbezeichnung der erworbenen Pflanzenschutzmittel nachzuweisen sowie die Bezeichnung der Grundflächen, die Bezeichnung und die Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels und das Datum der Anwendung einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezogenen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Oberösterreich geführt werden.
§ 18b
Aufbewahrung und Lagerung
(1) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(2) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
§ 18c
Pflanzenschutzgeräte
(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können.
(2) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser verhindert wird.
(3) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen."
14.§ 21 samt Überschrift lautet:
"§ 21
Maßnahmen
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorzugehen.
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 35 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorliegen."
14a. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:
"§ 21a
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln zeitlich oder gebietsweise beschränken oder verbieten, wenn die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig angeordnet werden können und
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie z.B. durch Luftfahrzeuge) gänzlich, zeitlich oder gebietsweise beschränken oder verbieten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist."
15.§ 35 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten."
"(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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