mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird
(Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009)
Nr. 92
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird
(Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt werden (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, wird wie folgt geändert:
"(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin "A" stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung "A" beruflich auszuüben."
"(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer