LGBL_OB_20090904_94•Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2009)
LGBL_OB_20090904_94Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2009)Gazette04.09.2009
Nr. 94
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden
(Oö. Tourismusrechts-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Vollversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Die Einladungen sind den Mitgliedern des Tourismusverbands auf elektronische Weise, auf dem Postweg oder durch Boten zuzustellen. Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung der Einladungen ist nicht erforderlich, wenn die Einberufung in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden ist. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben."
"(4) Der Tourismusdirektor oder die Tourismusdirektorin ist mit Ausnahme des im § 16 Abs. 4 Z. 3 angeführten Rechtsgeschäfts befugt, den Tourismusverband nach außen zu vertreten."
"(2) Die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit im Vorstand oder in der Tourismuskommission gilt nicht als Grund für eine Befangenheit in der Tourismuskommission oder der Vollversammlung. Ebenso wenig gilt die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit durch den Landes-Tourismusrat als Grund für eine Befangenheit in der Generalversammlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Beschlüsse zur Entlastung der Organe nach § 10 Abs. 1 Z. 4 und § 24 Abs. 4 Z. 4."
Artikel II
Änderung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:
(1) Die Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) haben zur Deckung des Aufwands für die Tourismusförderung durch Verordnung des Gemeinderats
(2) Die Höhe des Tourismusförderungsbeitrags beträgt:
(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den jeweils bis zum Monatsletzten eingegangenen Abgabenerträgen zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats zu überweisen."
(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Gästeunterkünften ist an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen und die eingehobenen Abgaben monatlich an die Tourismusgemeinde abzuführen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner.
(2) Die Tourismusgemeinde hat durch Verordnung die Fälligkeit der an sie abzuführenden Abgabe frühestens mit dem 15. des auf die Einhebung folgenden und spätestens mit dem Ende des auf die Einhebung zweitfolgenden Kalendermonats festzusetzen.
(3) Zum Zweck der Abgabenerhebung hat die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber der Abgabenbehörde innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise eines Gastes die Daten des Gästeblattes (§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2006) und zugleich allfällige Belege hinsichtlich nicht bereits aus diesen Daten ersichtlicher Befreiungsgründe zu übermitteln. Die Behörde hat daraus für jeden Kalendermonat die Abgabensumme zu errechnen und der jeweiligen Unterkunftgeberin bzw. dem jeweiligen Unterkunftgeber rechtzeitig vor Fälligkeit schriftlich mitzuteilen. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, diese Mitteilung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:
(4) Die Tourismusgemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber an Stelle der Datenübermittlung nach Abs. 3 für jeden Kalendermonat innerhalb einer in dieser Verordnung festgesetzten Frist eine Abgabenerklärung bezüglich der im Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Zahlen und Beträge einzureichen hat.
(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Ferienwohnung hat die Abgabe an die Tourismusgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der der Abgabe zugrunde gelegten Nutzfläche der Ferienwohnung (§ 3 Abs. 7) zu entrichten."
4.Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
"§ 6a
Prüforgane
(1) Die Interessentenbeitragsstelle (§ 27 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) hat mitzuwirken, dass die Tourismusabgabe nicht zu Unrecht verkürzt wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind ihre Organe berechtigt, gemäß den abgabenrechtlichen Vorschriften bei den Unterkunftsbetrieben Nachschau zu halten sowie alle für die Erhebung der Tourismusabgabe bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Einen Auftrag zur Nachschau bzw. zur Prüfung kann die Tourismusgemeinde oder die Interessentenbeitragsstelle erteilen. Die Prüforgane sind als Organe der jeweiligen Tourismusgemeinde tätig.
(2) Die Prüfungen sind regional so aufzuteilen, dass in allen Tourismusgemeinden regelmäßig wiederkehrend Prüfungen stattfinden. Von der Durchführung einer Prüfung ist die jeweilige Tourismusgemeinde zumindest zwei Wochen vorher zu informieren. Diese hat der Interessentenbeitragsstelle alle für die Erhebung der Tourismusabgabe bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Tourismusgemeinde ist vom Ergebnis der Prüfung (Prüfungsbericht, Niederschrift) zu verständigen.
(3) Die Tourismusgemeinden haben der Interessentenbeitragsstelle für die Prüfungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 1,7 % der jeweils bis zum Monatsletzten eingegangenen Abgabenerträge bis zum
(4) Die Tourismusverbände haben an die Interessentenbeitragsstelle aus Anlass einer in ihrem Gebiet durchgeführten Prüfung einen Gebührentagessatz zu entrichten (Prüfgebühr). Die Landesregierung hat durch Verordnung den Gebührentagessatz für die Prüfgebühr in einer solchen Höhe festzulegen, dass gemeinsam mit der Prüfpauschale gemäß Abs. 5 eine Abdeckung der der Interessentenbeitragsstelle insgesamt erwachsenden Prüfungskosten erwartet werden kann. Nach Durchführung einer Prüfung hat die Interessentenbeitragsstelle die zu entrichtende Prüfgebühr dem jeweiligen Tourismusverband bekannt zu geben; sie ist innerhalb eines Monats der Interessentenbeitragsstelle zu überweisen. Diese Gebühr darf die Höhe der sich auf Grund der abgerechneten Prüfungen ergebenden Nachforderungen nicht übersteigen. Im Zweifelsfall kann die Interessentenbeitragsstelle oder ein betroffener Tourismusverband die Feststellung der Höhe eines geschuldeten Betrags durch die Landesregierung beantragen."
Artikel III
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2) Verordnungen auf Grund des Artikels II dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z. 2 genannten Tag in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat - abweichend vom § 2 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und unbeschadet allfälliger Änderungen der Einstufung von Gemeinden in Ortsklassen nach § 3 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 - die Geltung der Oö. Ortsklassenverordnung 2003, LGBl. Nr. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 114/2008, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu verlängern.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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