LGBL_OB_20091127_111•Verordnung der Oö. Landesregierung zur Regelung eines Ausbildungsversuchs zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie
LGBL_OB_20091127_111Verordnung der Oö. Landesregierung zur Regelung eines Ausbildungsversuchs zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und BioenergieGazette27.11.2009
Nr. 111
Verordnung
der Oö. Landesregierung zur Regelung eines Ausbildungsversuchs zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie
Auf Grund des § 13b des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2006, und des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Ausbildungsversuch zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie.
§ 2
Ausbildungsziel
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausbildung einer Tätigkeit als Facharbeiterin/Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Ziel der Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.
(3) Die angestrebte Berufsbezeichnung lautet "Facharbeiterin/Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie".
§ 3
Ausbildungsinhalte und berufliche Tätigkeiten
(1) Durch die Berufsausbildung in der Lehre soll die/der Ausgebildete die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen können:
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte sind in der Anlage geregelt.
§ 4
Dauer des Ausbildungsversuchs
Die Dauer des Ausbildungsversuchs beträgt drei Jahre. Ausbildungen, die vor Ablauf der Dreijahresfrist begonnen werden, können nach den in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen in der vorgesehenen Lehrzeit abgeschlossen werden.
§ 5
Ausbildungsvorschriften
Die Lehrzeit dauert drei Jahre und darf nur in einem anerkannten Lehrbetrieb oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9a Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 und bei einer/einem anerkannten Lehrberechtigten abgeleistet werden. § 11 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 bleibt unberührt.
§ 6
Prüfungszulassung und Prüfungsvorschriften
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit gemäß § 8 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 oder Fachkurse im Sinn des § 11 Abs. 2 und 3 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 abgeschlossen hat. § 16 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 bleibt unberührt.
(2) Die Abschlussprüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommissäre sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Dauer des Ausbildungsversuchs zu bestellen.
(3) Die Prüfung ist in einen praktischen, mündlichen und schriftlichen Teil zu gliedern. Der mündliche Teil kann in den praktischen Teil (Praxisgespräch) eingebaut werden:
(4) Die Leistungen der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend" zu bewerten.
(5) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzelnen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden.
(6) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(7) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
(8) Zwischennoten sind unzulässig.
(9) Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Fachausbildungsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Geprüften nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben.
(10) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991.
§ 7
Prüfungsgebühr
(1) Die von den Prüfungswerbern für die Abschlussprüfung zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt 50 Euro. Für die Wiederholung der Abschlussprüfung in einem Prüfungsgegenstand 14 Euro und in zwei Prüfungsgegenständen 29 Euro.
Für die Gesamtwiederholung beträgt die Prüfungsgebühr 50 Euro.
(2) Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerber 7 Euro. § 3 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001, LGBl. Nr. 136, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, gilt sinngemäß.
(3) Im Übrigen gilt das Prüfungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1955, und ist dieses von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuwenden.
§ 8
Gegenstände der Abschlussprüfung
Der Prüfungsstoff für die Abschlussprüfung im Bereich Biomasse und Bioenergie gliedert sich in folgende Gegenstände:
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie von der Geschäftsführerin/von dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen. Weiters ist der auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichte Gesamterfolg anzuführen.
§ 10
Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 6 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im Sinn dieser Verordnung beträgt die Lehrzeit für die Lehrberufe Landwirtschaft und Forstwirtschaft ein Jahr, für die übrigen Lehrberufe gemäß § 6 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 zwei Jahre.
(2) Für alle Facharbeiterprüfungen in Lehrberufen gemäß § 6 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 werden die Gegenstände "Politische Bildung", "Schriftverkehr und Fachrechnen", "Arbeitssicherheit und Unfallschutz" und "Betriebswirtschaft und Marktkunde" gegebenenfalls angerechnet.
§ 11
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 6 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet über eine Anrechnung unter Beachtung der Dauer der bisher zurückgelegten Lehrzeit, der im Lehrverhältnis und im Schulbesuch vermittelnden Lehrinhalte, deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf und der allfälligen Teilprüfungen in diesem Lehrberuf.
§ 12
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 6 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs
(1) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling eine positive Facharbeiterprüfung im Sinn des § 13 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 oder eine positive Lehrabschlussprüfung entsprechend dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, nachweist.
(2) Lehrlingen mit abgeschlossener Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft werden zwei Jahre angerechnet.
(3) Bei nicht abgeschlossener Lehre entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über eine Anrechnung unter Beachtung der Dauer der bisher zurückgelegten Lehrzeit, der im Lehrverhältnis und im Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte, deren Verwertbarkeit für den Ausbildungsversuch und der allfälligen Teilprüfungen in diesem Lehrberuf.
§ 13
Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 15 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
(1) Der erfolgreiche Abschluss einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit der Fachrichtung Biomasse und Bioenergie oder mit dem Schwerpunkt Biomasse und Bioenergie und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ersetzen die Abschlussprüfung des Ausbildungsversuchs für Biomasse und Bioenergie.
(2) Der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Abschlussprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.
§ 14
Anrechnung in Sonderfällen
(1) Ob und inwieweit über die in den §§ 10 und 12 angeführten Fälle hinaus absolvierte Ausbildungs- und Praxiszeiten sowie Schulzeiten die Lehrzeit im Ausbildungsversuch zu ersetzen vermag, hat die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Dauer der zurückgelegten Ausbildungs-, Praxis- und Schulzeiten und auf die Verwertbarkeit der dabei vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausbildung im Ausbildungsversuch zu entscheiden.
(2) Ob und inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände aus Abschlussprüfungen anderer Berufe oder aus Schulzeugnissen über die in § 13 angeführten Fälle hinaus anerkannt werden, hat die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu entscheiden.
(3) Ob und inwieweit Noten aus Abschlussprüfungen im Ausbildungsversuch über die im § 10 Abs. 2 angeführten Fälle hinaus in den Lehrberufen nach § 6 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 anerkannt werden, hat die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu entscheiden.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
Anlage
Ausbildungs- und Prüfungsplan zum Ausbildungsversuch zur/zum "Facharbeiterin/Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie"
Prüfungsgegenstände
Ausbildungsinhalte
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