LGBL_OB_20091127_115•Verordnung der Oö. Landesregierung über die landwirtschaftliche Tierzucht (Oö. Tierzuchtverordnung 2009)
LGBL_OB_20091127_115Verordnung der Oö. Landesregierung über die landwirtschaftliche Tierzucht (Oö. Tierzuchtverordnung 2009)Gazette27.11.2009
Nr. 115
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die landwirtschaftliche Tierzucht
(Oö. Tierzuchtverordnung 2009)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
§ 1Allgemeines
§ 2Begriffsbestimmungen
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Festlegungen von Zuchtorganisationen
§ 3Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 4Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 5Zuchtpopulation einer Rasse
§ 6Zuchtziel
§ 7Zuchtmethode
§ 8Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 9System der Tierkennzeichnung
§ 10System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 11Melde- und Erfassungssystem
§ 12System der internen Kontrolle
§ 13Leistungsprüfung
§ 14Zuchtwertschätzung
§ 15Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 16Erfolgskontrolle
§ 17Prüfeinsatz
§ 18Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 19Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 20Ausreichende Zuchtpopulation
§ 21Funktionsfähigkeit
§ 22Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Bundeslandes
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 25Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 26Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 27Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 28Jahresbericht
§ 29Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 30Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
§ 32Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
§ 33Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
§ 34Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
§ 35Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 36Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Bundesland
Schlussbestimmungen
§ 37Übergangsbestimmungen
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Einleitung
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, einschließlich der damit umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Sofern im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Festlegungen von Zuchtorganisationen
§ 3
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
§ 4
Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
§ 5
Zuchtpopulation einer Rasse
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:
(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009.
§ 6
Zuchtziel
(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
§ 7
Zuchtmethode
(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
§ 8
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:
(2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuchs (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
§ 9
System der Tierkennzeichnung
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.
§ 10
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.
Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
§ 11
Melde- und Erfassungssystem
(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstands erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tiers aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.
§ 12
System der internen Kontrolle
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
§ 13
Leistungsprüfung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist;
(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
§ 14
Zuchtwertschätzung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
§ 15
Zuchtverwendung selektierter Tiere
In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:
§ 16
Erfolgskontrolle
Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z.B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.
§ 17
Prüfeinsatz
(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
§ 18
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a Oö. Tierzuchtgesetz 2009 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
§ 19
Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen
(1) Im Sinn von § 4 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 bedeuten:
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 20
Ausreichende Zuchtpopulation
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm) mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:
(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.
§ 21
Funktionsfähigkeit
(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:
§ 22
Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Bundeslandes
(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:
(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:
§ 25
Veröffentlichung und Zugänglichmachung
von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertiers an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 26
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(1) Von nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in Anlage 4 des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 genannten Entscheidungen umfasst:
(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 27
Zuchtbescheinigungen für Equiden
(1) Von nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
§ 28
Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichts befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Der Bericht für nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 zu enthalten:
§ 29
Durchführung von Prüfeinsätzen
(1) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
(3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
(4) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
§ 30
Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 32
Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 33
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 gilt,
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.
Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungslehrgangs zulässig.
(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009.
§ 34
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
§ 35
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des im § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z. 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 und 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 abzulegen.
§ 36
Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Bundesland
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen oder Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
(2) Im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
Schlussbestimmungen
§ 37
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen/Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichts (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind.
§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
Anlagen
Anlage 1
Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs. 1
TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei Zuchttieren
Rinder, VatertierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten Schafe,
Ziegen,Name, falls vorhandenName, falls vorhanden
Equiden
Rasse
Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters des des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
Vatertiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
des belegten Tiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
SprungtagDatumDatum
belegtes TierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Name, falls vorhandenName, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
SchweineVatertierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters des des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
Vatertiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters des des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
belegten Tiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
SprungtagDatumDatum
belegtes TierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Anlage 2
Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1
TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei Zuchttieren
Rinder, SpendertierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten Schafe,
Ziegen,Name, falls vorhandenName, falls vorhanden
Equiden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden
BesamungsstationBesamungsstation
Chargennummer, sofern vorhandenChargennummer, sofern vorhanden
Betrieb der HalterinName der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters desdes Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
besamten Tiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
BesamungstagDatumDatum
besamtes TierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Name, falls vorhandenName, falls vorhanden
Rasse
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Besamerin/BesamerNameName
AnschriftAnschrift
Besamer/innennummer, falls vorhanden
SchweineSpendertierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden
BesamungsstationBesamungsstation
Chargennummer, sofern vorhandenChargennummer, sofern vorhanden
Betrieb der Halterin/Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/
des Halters des be-des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
samten Tieres
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
SprungtagDatumDatum
besamtes TierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Besamerin/BesamerNameName
AnschriftAnschrift
Besamer/innennummer, falls vorhanden
Anlage 3
Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1
TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, SpendertiereIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten Ziegen,
EquidenName, falls vorhandenName, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden
Embryo-EntnahmeeinheitEmbryo-Entnahmeeinheit
GewinnungstagDatumDatum
Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters des des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
Empfängertiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
ÜbertragungstagDatumDatum
EmpfängertierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Name, falls vorhandenName, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Embryo-Überträgerin/NameName
Embryo-Überträger
AnschriftAnschrift
Besamer/innennummer, falls vorhanden
SchweineSpendertiereIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden
Embryo-EntnahmeeinheitEmbryo-Entnahmeeinheit
GewinnungstagDatumDatum
Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/
oder des Halters des des Betriebsinhabersdes Betriebsinhabers
Empfängertiers
AnschriftAnschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhandenLFBIS-Nummer, falls vorhanden
ÜbertragungstagDatumDatum
EmpfängertierIdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Embryo-Überträgerin/ NameName
Embryo-Überträger
AnschriftAnschrift
Besamer/innennummer, falls vorhanden
Anlage 4
Ausbildungseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 8
TiereAusbildungseinrichtungen
RinderNÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau
OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
SchweineDr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe, Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau
ZiegenOT Schönow
EquidenVeterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13,
D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Anlage 5
Ausbildungseinrichtungen gemäß § 34 Z. 4
TiereAusbildungseinrichtungen
RinderKammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg
Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell
Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Klessheim, Klessheimerstraße 10, A-5071 Wals
Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau
OT Schönow
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut
HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken
Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen
Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller
Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem
Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster
Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
SchweineKammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178
Schweinezuchtverband Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus
Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau
OT Schönow
Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut
Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten
Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße 20,
D-27232 Sulingen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8,
D-49828 Neuenhaus
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6,
D-26121 Oldenburg
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen
NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach
SchafeInstitut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
ZiegenInstitut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels
EquidenLehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13,
D-26121 Oldenburg
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