Nr. 132
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen" geändert wird (3. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001 und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, und der 2. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt ergänzt:
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 4 genannte Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Anlage B gemäß § 3 Abs. 7 Oö. NPG auch bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der Nationalparkgesellschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlage