LGBL_OB_20100226_15•Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_OB_20100226_15Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wirdGazette26.02.2010
Nr. 15
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2006, wird wie folgt geändert:
"(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde
oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines im § 6 angeführten Lehrberufs
"(3a) Die Lehre kann in mehreren anerkannten Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrags mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, oder in einer in- oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung ermächtigt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden."
5.Nach § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
"(2a) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
"(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwenden."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste PräsidentDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Friedrich BernhoferDr. Pühringer
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