LGBL_OB_20100326_23•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsverordnung 2010)
LGBL_OB_20100326_23Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsverordnung 2010)Gazette26.03.2010
Nr. 23
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von
Aufzügen
(Oö. Aufzugsverordnung 2010)
Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzü-ge-Sicherheitsverordnung 2008 entsprechen.
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
§ 3
Unterlagen
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacher Ausfertigung anzu-schließen:
§ 4
Vorprüfung
Anhand der Unterlagen gemäß § 3 ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gut-achtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurecht-lichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
§ 5
Abnahmeprüfung
(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß § 3 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.
(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
§ 6
Regelmäßige Überprüfung
(1) Sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß § 8 dieses Landesgesetzes.
§ 7
Aufzugsbuch
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:
(1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflich-ten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.
(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Ver-wendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.
(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie min-destens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedie-nung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Per-sonen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.
(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen ge-mäß § 14 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzu-stellen.
(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen ih-re Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigen-tümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben.
§ 9
Betriebskontrolle
(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmä-ßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen be-stehen.
(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehl-schließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer bewegli-chen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelun-gen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanla-gen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitab-stand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.
(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschräg-aufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.
(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abstän-den durchzuführen.
(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 und 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere In-tervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.
(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüfe-rin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
§ 10
Fahrtreppen und Fahrsteige
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebs-kontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 5 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 16 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.
(2) Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des § 2 entsprechen. § 23 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß § 7 insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.
§ 12
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Aufzugsverordnung 1999, LGBl. Nr. 16, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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