Nr. 28
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung aller Gemeinden des politischen Bezirks Rohrbach über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur ("Gemeindeverband Wirtschaftspark Oberes Mühlviertel") genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002,
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung aller Gemeinden des politischen Bezirks Rohrbach betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur ("Gemeindeverband Wirtschaftspark Oberes Mühlviertel") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat