Nr. 31
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der das Statut des Linzer Hochschulfonds erlassen wird, geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds, BGBl. Nr. 189/1962, wird nach Anhörung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz sowie nach Anhörung des Kuratoriums des Linzer Hochschulfonds und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der das Statut des Linzer Hochschulfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 53/1963, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 erster Satz der Anlage lautet:
"Das Kuratorium besteht - neben den nach Abs. 2 bestellten Kuratoren - aus achtzehn Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Land Oberösterreich und von der Landeshauptstadt Linz entsendet werden (entsendete Kuratoren)."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer